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VEREINSSATZUNG

VEREINSSATZUNG

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Zusammen gegen den Krebs“ e.V..
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Leipzig.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet der Hämatologie und der Onkologie und die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege.

Insbesondere soll zur Erkennung und Behandlung von Leukämien, anderen Hämoblastosen, verwandten Erkrankungen blutbildender Organe und solider Tumore sowie zur Förderung und Erkennung der Qualität der Behandlung dieser Erkrankungen auf allen Ebenen beigetragen werden. Dazu gehört die Förderung der Grundlagenforschung im Bereich der Hämatologie und Onkologie sowie aller damit zusammenhängeneden Maßnahmen, die geeignet sind, neue Erkenntnisse in der Entstehung, Ausbreitung und Behandlung bösartiger Erkrankungen zu ermöglichen.

(3) Der Verein sucht seinen Zweck zu erreichen durch Mittelbeschaffung und Weiterleitung der Mittel an steuerbegünstigte Körperschaften oder juristische Personen des öffentlichen Rechts, insbesondere der Medizinischen Fakultät der Universität Leipzig und/oder der Universitätsklinik Leipzig (Anstalt des öffentlichen Rechts)

(4) Der Zweck kann auch verwirklicht werden durch die Durchführung von Arbeitstagungen und Symposien, um auf der Grundlage der experimentellen und klinischen Forschung die wissenschaftlichen Methoden, die Kenntnisse und Erkenntnisse im gesamten Fachgebiet zu erweitern und zu verbessern.

(5) Der Zweck kann außerdem verwirklicht werden durch die Auslobung eines Preises im Rahmen des Absatz (2).

(6) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(7) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

(8) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft kann von natürlichen und juristischen Personen erworben werden.

(2) Über die Aufnahme beschließt der Vorstand.

(3) Gegen einen ablehnenden Bescheid des Vorstandes, der mit Gründen zu versehen ist, kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheides schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

(4) Ein Mitglied kann auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod

b) durch freiwilligen Austritt

c) durch Streichung aus der Mitgliederliste

d) durch Ausschluss aus dem Verein.

(2) Der Austritt aus dem Verein kann nur schriftlich und mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des laufenden Geschäftsjahres erklärt werden.

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung an die letztbekannte Adresse mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung der zweiten Mahnung drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied an die letztbekannte Adresse mitzuteilen.

(4) Der Vorstand kann ein Mitglied mit Zweidrittelmehrheit ausschließen, wenn es dem Ansehen oder den Interessen des Vereins gröblich zuwiderhandelt. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied unter Übersendung einer entsprechenden Aufforderung an die letztbekannte Adresse unter Fristsetzung von einem Monat Gelegenheit zur persönlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung vorzulesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied bekanntzugeben. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht zur Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Absendung des Ausschließungsbeschlusses an die letztbekannte Adresse des Betroffenen beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Macht die Mitgliederversammlung von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft sie sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

(1) Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung bestimmt und jährlich im Voraus erhoben.
Der Mitgliedsbeitrag wird zunächst auf jährlich Euro 50,00 festgesetzt, bis die Mitgliederversammlung gemäß § 5 (1) und § 8 (4) d) durch Mehrheitsbeschluss einen anderen Betrag festlegt.

(2) Im Laufe eines Jahres eintretende Mitglieder entrichten den Beitrag für das ganze Jahr.

(3) Der Vorstand kann in besonderen Fällen beschließen, den Beitrag zu ermäßigen oder von einem Beitrag ganz abzusehen.

(4) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

(5) Der Vorstand ist ermächtigt, private oder öffentliche Fördermittel zur Finanzierung der Tätigkeit des Vereins entgegenzunehmen.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung.

§ 7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens drei gekorenen Mitgliedern.

Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf der Amtszeit bleibt jedes Vorstandsmitglied bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.

Dem jeweiligen Leiter der Klinik für Hämatologie, Zelltherapie, Hämostaseologie und Infektiologie des Universitätsklinikums Leipzig AöR wird das Recht eingeräumt, an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.

(2) Der Vorstand wählt aus dem Kreis der gekorenen Mitglieder den Vorsitzenden und mindestens zwei stellvertretende Vorsitzende.

(3) Der Vorstand des Vereins i.S.d. § 26 BGB sind der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von zwei Vorstandsmitgliedern i.S.d. § 26 BGB vertreten.

(4) Die Geschäfte des Vereins werden nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung vom Vorstand geführt. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(5) Die Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf ihre Auslagen, soweit diese den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einmal jährlich schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von drei Wochen einberufen.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand dies für erforderlich hält oder wenn 1/3 der Mitglieder die Einberufung unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich beantragt. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

(3) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Es kann sich in der Mitgliederversammlung durch ein anderes Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht vertreten lassen. Einem Mitglied können nicht mehr als zwei Vollmachten erteilt werden.

(4) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

a) Entgegennahme des Jahresberichtes über das laufende Geschäftsjahr und die Entlastung des Vorstands

b) Wahl der Mitglieder des Vorstandes

c) Wahl des Rechnungsprüfers

d) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages

e) Änderung der Satzung

f) Erlass eines Förderleitfadens nach Vorlage durch den Vorstand

g) Auflösung des Vereins.

§ 9 Beschlüsse / Versammlungsleiter / Protokoll

(1) Die Organe des Vereins fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, wenn die Satzung oder das Gesetz keine Mehrheiten bestimmt.

(2) Die Organe des Vereins fertigen über ihre Sitzungen ein Protokoll an, das die wesentlichen Förmlichkeiten und etwa gefasste Beschlüsse dem Wortlaut nach ausweist und vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

(3) Beschlüsse können auch unter Außerachtlassung aller gesetzlichen und satzungsgemäßen Frist- oder Formerfordernisse schriftlich oder unter Verwendung der elektronischen Medien im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn sich alle Mitglieder des jeweiligen Organs ausdrücklich damit einverstanden erklären.

§ 10 Satzungsänderungen

Die Satzung kann von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen geändert werden, wenn ein Antrag mit dem Wortlaut der Satzungsänderung in der Einladung zur Mitgliederversammlung des Vereins bekannt gegeben worden ist.

Sollte einer Eintragung in das Vereinsregister oder der Gemeinnützigkeit eine Formulierung in der Satzung entgegenstehen oder fehlen, so ist der Vorstand bevollmächtigt, durch Beschluss entsprechend den Vorgaben des Registergerichts oder des Finanzamtes die Satzung anzupassen.

§ 11 Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes / Auflösung des Vereins

(1) Zur Auflösung des Vereins bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen der Mitgliederversammlung. Im Falle der Auflösung wählt die Mitgliederversammlung einen oder mehrere Liquidatoren. Werden zwei oder mehrere Liquidatoren gewählt, handeln jeweils zwei Liquidatoren gemeinsam.

(2) Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Krebshilfe, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.